Gesetze / Sektorenverordnung

SektVO

§ 37 Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems

Stand: 24.08.2023

VergaberechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/37#abs-1 (1) Der Auftraggeber kann die Absicht einer Auftragsvergabe mittels der Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems bekanntmachen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/37#abs-2 (2) Die Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems wird nach den Vorgaben der Spalte 15 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a erstellt. Der Auftraggeber gibt in der Bekanntmachung den Zweck und die Gültigkeitsdauer des Systems an.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/37#abs-3 (3) Bekanntmachungen über Änderungen der Gültigkeitsdauer, ohne das System zu ändern oder die Beendigung des Systems, erfolgen nach den Vorgaben der Spalte 39 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a.

§ 36 § 38